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Sven Jennessen Online Marketing DSGVO und Facebook-Pixel in der Schweiz

DSGVO und Facebook-Pixel in der Schweiz

Facebook lebt von Werbung – wir machen sie. Mit der DSGVO und dem Facebook-Pixel stehen wir vor einer neuen Ära. Vieles, was bisher erlaubt war, wird nach dem 25. Mai 2018 ggf. Geschichte sein. Was Marketing auf Facebook noch darf – und auf was du achten solltest, erfährst du hier.

Dieser Beitrag ist Teil der Blogserie zur DSGVO (GDPR) für die Schweiz.

Werbung bleibt erlaubt

Konkrete Bestimmungen für die Werbung tauchen in der DSGVO nicht auf – ausser der Erwägungsgrund 70 (Widerspruch gegen Direktwerbung). Die Rechtmässigkeit, Marketing auch weiterhin auf dem 2004 gegründeten Social-Media-Netzwerk zu betreiben, wird sogar durch den Artikel 6f DSGVO unterstützt. Hierbei geht es um die Interessenabwägung. Ein Kriterium beschreibt sogar, dass "die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen […] erforderlich ist, sofern diese nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person […] überwiegt."

Facebook-Pixel

Mit dem beliebten Marketing Tool, lassen sich neben der Zielgruppenerstellung auch einige Daten und Informationen über Webseiten-Besucher herauslesen:

  • Du erhältst Informationen über Klickverhalten und echte Interaktionen
  • Du erfährst von Facebook, welcher User auf deiner Seite war
  • So kannst du Facebook-Nutzer direkt ansprechen
  • Facebook stellt die Customer Journey eines Users geräteübergreifend fest
  • Du hast die Möglichkeit der Anzeigenautomatisierung

Durch die Vielzahl der daraus gewonnenen – teils sehr sensiblen Daten – optimiertst du deine Messergebnisse. Damit stellt sich aber auch die Frage, wie DSGVO-konform diese Marketing-Unterstützung tatsächlich ist. 

Die Unklarheit besteht darin, dass es noch keine Entscheidungen seitens der EU-Gesetzgebung gibt, weil das Inkrafttreten der DSGVO noch in der Zukunft liegt – und somit Erfahrungswerte fehlen.

Berechtigtes Interesse/ Vernünftige Erwartung

Marketingtreibende können sich auf Erwägungsgrund 47 DSGVO berufen, in dem das berechtigte Interesse auch noch mal als rechtmässiges Interesse beschrieben wird. Weiter unterstützt werden wir durch die fast beiläufige Bemerkung, dass die "vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen sind". Das heisst im Klartext: Dein Kunde, der bereits eine angemessene Geschäftsbeziehung zu dir hat, kann vernünftigerweise davon ausgehen, dass du ihn über Produktneuheiten informierst, sie also bewirbst.

Mit Einwilligung zum erweiterten Abgleich

Wenn du den "erweiterten Abgleich" für Facebook-Remarketing-Aktionen benutzt, ist ein Soft-opt-in zwingend erforderlich. Dabei muss dir klar sein, dass die Nutzer ohne Einwillgung nicht getrackt werden dürfen – und das wird ca. 50% - 90% der Besucher aus der Statistik ausschliessen.

Die Einwilligung nach Art. 7 DSGVO und Erwägungsgrund 43 DSGVO hat verständlich, in leicht zugänglicher Form und klarer und einfacher Sprache zu erfolgen. Zudem muss sie freiwillig erteilt werden. 

Widerspruchsrecht

Dein Kunde hat nach Art. 21 DSGVO jederzeit das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen. Sofern keine zwingenden schutzwürdigen Gründe vorliegen (wie zum Beispiel die gesetzliche Aufbewahrungspflicht), hat der Verantwortliche dem Wunsch des Kunden Folge zu leisten. Der weiter oben bereits erwähnte Erwägungsgrund 70 (Widerspruch gegen Direktwerbung), unterstützt den beschriebenen Artikel 21 DSGVO insofern, als dass der Kunde auch das Recht hat, die Verarbeitung seiner Daten für Direktwerbung und/oder Profiling zu untersagen. Dieses Recht solltest du ihm auch aktiv anbieten.

Persönlicher Eindruck

Wir dürfen gespannt sein, wie sich die Werbewirtschaft in den sozialen Medien in Zeiten der DSGVO wandeln wird. Gleichzeitig unterstützt uns die Gesetzgebung in der Hinsicht, als dass wir unsere wirtschaftlichen Interessen durchaus weiterverfolgen dürfen. Wie so oft, kommt es auch hier auf das Mass und die Verhältnismässigkeit an. Unterrichte deine Kunden über die Absichten und Zwecke der personenbezognen Datenverarbeitung – dann bist du auf der sicheren Seite.

Ich wünsche dir viel Erfolg bei den Vorbereitungen und hoffe, dir mit diesem Beitrag ein Stück weiterhelfen zu können.

Herzliche Grüsse
Sven

Weitere Themen zur Datenschutz-Grundverordnung findest Du hier.

 

Haftungsausschluss: Bitte beachte, dass die Beiträge innerhalb der Blogserie keine Rechtsberatung darstellen oder ersetzen. Für eine individuelle Abklärung der Massnahmen in deinem Unternehmen, empfehle ich ggf. einen Rechtsberater aufzusuchen.

Sven Jennessen
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